ARTIKEL 50 · UPDATE 20.07.2026

KI-Kennzeichnungspflicht für Werbung: die Agentur-Checkliste.

Nicht jeder KI-generierte Werbeinhalt braucht automatisch ein sichtbares Etikett. Artikel 50 unterscheidet Anbieterpflichten, direkte KI-Interaktion, Deepfakes, bestimmte Texte von öffentlichem Interesse und besondere biometrische Systeme.

Guardrail60 RedaktionAktualisiert: 24.07.202610 Min. Lesezeit

Die Kurzantwort

Die Transparenzpflichten des Artikels 50 der EU-KI-Verordnung gelten grundsätzlich ab 2. August 2026. Für Agenturen ist entscheidend, zuerst ihre Rolle und den konkreten Inhalt zu bestimmen. Eine Agentur, die ein fremdes KI-System professionell nutzt, ist typischerweise Betreiberin beziehungsweise „Deployer“. Entwickelt oder vermarktet sie ein KI-System unter eigenem Namen, kann sie dagegen Anbieterin sein.

Kein pauschales „AI made“-Label für jede Anzeige

Sichtbare Offenlegungspflichten für Betreiber betreffen insbesondere Deepfakes sowie KI-generierte oder manipulierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, wenn keine substanzielle menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle mit Verantwortung stattgefunden hat. Plattform-, Kunden-, Wettbewerbs- und andere Rechtsvorgaben können darüber hinaus eigene Transparenz verlangen.

Vier Pflichten, die nicht vermischt werden dürfen

01

Direkte Interaktion mit einem KI-System

Anbieter von Systemen, die unmittelbar mit Menschen kommunizieren – etwa Chatbots, Agenten oder Avatare – müssen die Interaktion als KI erkennbar machen, sofern dies für eine durchschnittlich informierte Person nicht ohnehin offensichtlich ist. Der Hinweis soll zu Beginn der ersten Interaktion klar und zugänglich erfolgen.

02

Maschinenlesbare Markierung durch Anbieter

Anbieter generativer Systeme müssen bestimmte synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textausgaben technisch maschinenlesbar markieren und erkennbar machen. Das ist eine andere Pflicht als die sichtbare Offenlegung durch die Agentur. Eine enge Ausnahme kann in bestimmten B2B- oder industriellen Kontexten greifen; sie ist kein allgemeiner Freipass für Agenturarbeit.

03

Sichtbare Offenlegung von Deepfakes

Betreiber müssen Deepfake-Inhalte spätestens bei der ersten Exposition klar und unterscheidbar offenlegen. Eine unsichtbare technische Markierung des Systemanbieters genügt dafür nicht. Bei erkennbar künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken darf die Offenlegung angemessen erfolgen, ohne die Nutzung unnötig zu beeinträchtigen.

04

Texte über Themen von öffentlichem Interesse

KI-generierte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, die Öffentlichkeit informieren und Themen von öffentlichem Interesse behandeln, müssen grundsätzlich gekennzeichnet werden. Die Pflicht entfällt, wenn eine qualifizierte menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und eine Person oder Stelle die redaktionelle Verantwortung trägt. Reine Rechtschreib- oder Grammatikprüfung reicht dafür nicht.

Zusätzlicher Sonderfall

Wer Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung einsetzt, muss betroffene Personen über deren Betrieb informieren. Solche Anwendungen gehören wegen ihrer Sensibilität nicht in eine pauschale Standardfreigabe.

Was bedeutet das für typische Agenturarbeit?

KEIN AUTOMATISCHER DEEPFAKE

Ein vollständig erfundenes Kampagnenmotiv

Ein synthetisches Bild ist nicht allein deshalb ein Deepfake. Für die Definition ist unter anderem relevant, ob es einer existierenden oder plausibel existierenden Person, Sache, einem Ort, Ereignis oder einer Entität ähnelt und fälschlich authentisch wirken kann. Andere Offenlegungs- oder Rechtefragen bleiben möglich.

OFFENLEGUNG PRÜFEN

Eine reale Person wird glaubhaft manipuliert

Wird Bild, Audio oder Video so erzeugt oder verändert, dass eine reale oder plausibel reale Situation wahrheitsgetreu erscheint, liegt ein Deepfake näher. Dann braucht es eine klare sichtbare oder hörbare Offenlegung und zusätzlich eine Prüfung von Persönlichkeits-, Einwilligungs- und Nutzungsrechten.

MENSCHLICHE PRÜFUNG DOKUMENTIEREN

KI-Text zu Verbraucher- oder Gesundheitsthemen

Texte über Verbraucher- oder Gesundheitsschutz können Themen von öffentlichem Interesse betreffen. Eine inhaltlich qualifizierte Prüfung, Faktenkontrolle, Änderungsbefugnis und klar zugewiesene redaktionelle Verantwortung sind entscheidend, wenn die Kennzeichnungsausnahme genutzt werden soll.

VOM START AN TRANSPARENT

Ein Marken-Chatbot spricht mit Interessierten

Ist die KI-Interaktion nicht offensichtlich, sollte bereits die erste Nachricht klar sagen, dass ein KI-System antwortet. Die Agentur muss zusätzlich klären, ob sie das System nur betreibt oder unter eigenem Namen als Anbieterin auftritt.

Ein Entscheidungsbaum für jedes Kundenprojekt

  1. Rolle bestimmen: Nutzen wir ein fremdes System oder bieten wir ein KI-System unter eigenem Namen an?
  2. Inhalt einordnen: Handelt es sich um direkte Interaktion, Bild, Audio, Video, Text, Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung?
  3. Deepfake prüfen: Erweckt der Inhalt durch seine Ähnlichkeit fälschlich den Eindruck einer authentischen Person, Sache, eines Ortes, Ereignisses oder einer Entität?
  4. Bei Texten drei Kriterien prüfen: veröffentlicht, informativ für die Öffentlichkeit und Thema von öffentlichem Interesse?
  5. Menschliche Kontrolle belegen: Wer hat Inhalt, Fakten und Quellen substanziell geprüft, durfte ändern oder ablehnen und trägt redaktionelle Verantwortung?
  6. Hinweis gestalten: klar, unterscheidbar, wahrnehmbar, zugänglich und spätestens bei der ersten Exposition.
  7. Weitere Regeln prüfen: Kundenvertrag, Plattformregeln, Persönlichkeits- und Urheberrechte, Datenschutz, Lauterkeitsrecht und branchenspezifische Vorgaben.
  8. Entscheidung dokumentieren: Inhalt, System, Rolle, Prüfer, Ergebnis, Kennzeichnung und Freigabedatum im Use-Case-Register festhalten.

Welche Termine gelten?

DatumBedeutung laut Kommissions-FAQ
20.07.2026Finale Leitlinien und neue FAQ veröffentlicht
02.08.2026Artikel 50 gilt grundsätzlich für Anbieter und Betreiber
02.12.2026Begrenzte Übergangsfrist nur für die technische Markierung durch Anbieter bei Systemen, die vor dem 02.08.2026 auf dem Markt waren

Vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte müssen laut Kommissions-FAQ nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Die Kommission empfiehlt freiwillige Transparenz, wenn sie praktisch möglich ist.

Operative Checkliste für Agenturen

  • Alle produktiv genutzten generativen Systeme sind erfasst.
  • Für jedes System ist Anbieter- oder Betreiberrolle geklärt.
  • Deepfake- und Public-Interest-Textfälle haben Stop-Kriterien.
  • Der Freigabeprozess verlangt substanzielle menschliche Prüfung.
  • Redaktionelle Verantwortung ist namentlich oder als Rolle benannt.
  • Hinweistext, Platzierung und Zeitpunkt sind vor Veröffentlichung geprüft.
  • Kundenvertrag und Plattformregeln werden separat abgeglichen.
  • Entscheidung und Belege landen im Use-Case-Register.
  • Das Team kennt den Eskalationsweg für unklare Fälle.
Primärquellen

Maßgeblich für diesen Überblick sind die Artikel-50-Q&A der EU-Kommission, die finalen Leitlinien vom 20.07.2026 und der Verordnungstext auf EUR-Lex.

REGELN IM ARBEITSABLAUF VERANKERN

Transparenz ist mehr als ein Satz in der Richtlinie.

Guardrail60 verbindet Kundenregeln, menschliche Prüfung, Use-Case-Dokumentation, Teamtraining und Review in einem lokalen Paket. Es ersetzt keine Einzelfallprüfung.

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